Das ausführliche Schulschreiben des HKM finden Sie hier. 

 

Die wesentlichen Änderungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:

Nach der ab Mittwoch, dem 23. November 2022, geltenden Fassung der Coronavirus-Basisschutzmaßnahmenverordnung gilt Folgendes:

Schülerinnen und Schüler(n), bei denen aufgrund eines positiven Antigen-Selbsttests oder eines PCR-Tests eine SARS-CoV-2-Infektion nachgewiesen ist,

  •  müssen sich nicht mehr absondern;
  • wird jedoch dringend empfohlen, sich für einen Zeitraum von fünf Tagen nach Vornahme des zugrundeliegenden Tests zu Hause abzusondern. Diese Empfehlung gilt auch nach Ablauf der fünf Tage weiter, bis mindestens 48 Stunden Symptomfreiheit besteht, maximal jedoch für zehn Tage. Schülerinnen und Schüler sind in diesem Zeitraum von der Pflicht zur Teilnahme am Präsenzunterricht befreit und nehmen am Distanzunterricht teil, solange keine Krankmeldung vorliegt; (weiterführende Informationen zum Distanzunterricht finden Sie im „Leitfaden Schulbetrieb unter Pandemiebedingungen“ auf S. 18 f.);
  • sind in allen Jahrgangsstufen, wenn sie trotzdem am schulischen Präsenzbetrieb teilnehmen, für die Dauer von fünf Tagen nach der Positivtestung dazu verpflichtet, eine medizinische Maske oder eine FFP2-Maske in der Schule zu tragen; (weiterführende Informationen finden Sie im Wegweiser auf S. 6 und im Hygieneplan auf S. 7 f.);
  • ist die Teilnahme an musik- und sportpraktischen Übungen mit Maske freigestellt, (weiterführende Informationen finden Sie im Wegweiser auf S. 6 und im Hygieneplan auf S. 7 f.);
  • dürfen die Maske bei der Nahrungsaufnahme abnehmen, wobei auf die Einhaltung des Mindestabstands zu achten ist

Positiv getesteten Schülerinnen und Schülern wird dringend empfohlen, von einer Teilnahme an mehrtägigen Schulfahrten abzusehen. Falls sie sich dennoch für eine Teilnahme entscheiden, ist dies nur gestattet, wenn dies im Einklang mit den jeweils geltenden infektionsschutzrechtlichen Regelungen möglich ist, insbesondere also unter Beachtung der Regelungen zum Tragen von Masken; andernfalls besuchen sie während der Dauer der Schulfahrt den Unterricht anderer Klassen oder Kurse. Bei Übernachtung in Mehrbettzimmern kann, wenn sich nicht ausschließlich infizierte Personen darin befinden, nicht davon ausgegangen werden, dass die Pflicht zum Tragen einer Maske erfüllt werden kann; dementsprechend ist in diesem Falle eine Teilnahme des bzw. der Infizierten nicht möglich. (Weiterführende Informationen finden Sie im Wegweiser auf S.9 f.)